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Stadionordnung


§1 Zweck, Geltungsbereich


(1)


Die Polizeiverordnung dient der Gewährleistung einer geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Wildparkstadions - im folgenden "Stadion" genannt - anläßlich von Veranstaltungen.

(2)


Die Polizeiverordnung gilt:







im umfriedeten Bereich des Wildparkstadions







auf der gesamten Breite und den Seitenstreifen der Straßen Adenauerring zwischen Friedrichstaler Allee und Straße Am Fasanengarten sowie Theodor-Heuss-Allee zwischen Adenauerring und Klosterweg







auf dem Parkplatz Mitte







im Waldgebiet einschließlich der Alleen und Wege zwischen Adenauerring und Klosterweg, von der Theodor-Heuss-Allee bis zum Parkplatz Süd







auf dem Parkplatz Süd mit dem östlich angrenzenden Waldgebiet bis zum Klosterweg

(3)


Die Polizeiverordnung gilt nicht:







innerhalb des befriedeten Besitztums der Stadiongaststätte







in den für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Räumen

§2 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung


(1)


Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird.

(2)


Den Anordnungen des Ordnungsdienstes und der Polizei ist Folge zu leisten.

§3 Verbote


(1)


Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt:







Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind







Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material







sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm







Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände







alkoholische Getränke aller Art







Tiere







ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen

§4 Eingangskontrolle


(1)


Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die gültige Eintrittskarten oder sonstige gültige Berechtigungsausweise (z. B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

(2)


Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen.

(3)


Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions ständig mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorzuweisen und/oder auszuhändigen.

(4)


Der Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - auf das Mitführen von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen oder Alkohol- oder Drogenkonsum hin zu überprüfen; mitgeführte Sachen können dabei durchsucht werden.

(5)


Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind am Betreten des Wildparkstadions zu hindern bzw. aus dem Stadion zu verweisen. Das gilt auch für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein öffentlich-rechtliches Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

(6)


Es darf nur der auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Jeder Besucher ist verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei einen anderen als den auf der Eintrittskarte oder dem Berechtigungsausweis vermerkten Platz einzunehmen.

(7)


Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten.

(8)


Im Übrigen hat die Polizei jederzeit das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzuschreiten, falls dies notwendig ist. Über die Notwendigkeit der Maßnahme entscheidet die Polizei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

§5 Aufenthalt im Stadion


(1)


Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet die Stadt Karlsruhe nicht. Unfälle oder Schäden sind der Stadt Karlsruhe unverzüglich zu melden. Darüber hinaus gilt die Versammlungsstättenverordnung.

(2)


Während des Aufenthaltes im Stadion ist es den Besuchern nicht gestattet:







den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis zu betreten







Sitzplätze und Bänke zu besteigen sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions zu betreten







bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen (wie Beleuchtungsanlagen, Anzeigetafel, Tribünendächer, Masten), Umwehrungen (wie Einfriedungen, Mauern, Umfriedungen von Spielflächen, Zäune), Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume zu besteigen, zu bekleben, zu bemalen oder zu beschriften







auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen zu sitzen, zu liegen oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, zu stehen bzw. sich aufzuhalten







das Stadion insbesondere durch Wegwerfen von Sachen (z. B. Papier, Papierschnitzel, Papierrollen, Pappbecher, Pappteller, Servietten u. Ä.) oder durch das Ausgießen von Flüssigkeiten zu verunreinigen







außerhalb von Toiletten die Notdurft zu verrichten







sich in erkennbar betrunkenem oder sonst berauschtem Zustand aufzuhalten







mit Gegenständen jeder Art zu werfen







Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen







Drucksachen oder -werke, auch Eintrittskarten, ohne Erlaubnis zu verkaufen oder zu verteilen







Waren ohne Erlaubnis zu verteilen oder zu verkaufen







Sammlungen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde und des Veranstalters oder des Eigentümers durchzuführen







das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken







Trillerpfeifen zu benutzen, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören

(3)


Ab Beginn des Einlasses zu einer Veranstaltung ist es nicht gestattet:







alkoholische Getränke auszuschenken oder zu verkaufen







Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern auszugeben

(4)


Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten:







Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen







Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden

§6 Ordnungsdienst


(1)


Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung einen Ordnungsdienst zu stellen und für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen Schäden, die durch den Einsatz des Ordnungsdienstes entstehen können, Sorge zu tragen. Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind einheitlich mit Jacken in Leuchtfarben auszustatten. Auf den Jacken muß deutlich sichtbar die Bezeichnung "Ordner" angebracht sein.

(2)


Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass







der Ordnungsdienst von einem erfahrenen Einsatzleiter von Beginn des Einlasses an bis zur Schließung der Ausgänge des Stadioninnenbereiches geführt wird; der Einsatzleiter ist in diesem Zeitraum zur Anwesenheit verpflichtet







die Ordner mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut sind







der Ordnungsdienst über ausreichende Kommunikationsmittel verfügt, um die Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen

(3)


Die Einsatzstärke des Ordnungsdienstes richtet sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und der Zusammensetzung der Besuchergruppen der jeweiligen Veranstaltung. Die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten sind in einem Einsatzplan festzulegen, den der Veranstalter rechtzeitig, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorzulegen und mit dieser abzustimmen hat. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen genügt die Vorlage der Einsatzpläne zu Beginn der Veranstaltungsreihe, sofern von der Polizei nicht ein spezieller Einsatzplan für eine Veranstaltung gefordert wird.

(4)


Der Ordnungsdienst hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere die Einlasskontrolle. Er hat ferner von Beginn des Einlasses an alle Ausgänge und die Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit zu halten.

(5)


Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind vom Veranstalter zu schulen.

(6)


Im Innenraum sind vom Veranstalter Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Der Ordnungsdienst ist im Gebrauch dieser Dinge zu schulen.

(7)


Vor Öffnung der Stadiontore ist vom Ordnungsdienst die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore zu überprüfen. Jedes Sicherheitstor ist mit mindestens einem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Mitarbeitern - ständig zu besetzen.

(8)


Die Polizeibehörde kann weitere Auflagen erteilen und Personen vom Ordnungsdienst ausschließen.

§7 Stadionverbote


(1)


Personen, die gegen die Vorschrift dieser Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

§8 Inverwahrnahme von Sachen


(1)


Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden in Verwahrung genommen und - soweit sie nicht für ein Straf- oder Bußgeldverfahren benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Inverwahrnahme zurückgegeben. Die in Verwahrung genommenen Sachen werden der Polizeibehörde zugeführt und bei der Polizeibehörde zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten. Danach wird vermutet, daß der Eigentümer den Besitz an den Sachen in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten.

§9 Ausnahmeregelungen


(1)


Die Polizeibehörde kann von allen Regelungen und Verboten dieser Stadionordnung Ausnahmen erlassen.

§10 Ordnungswidrigkeiten


(1)


Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig







entgegen §2 Abs. 1 sich nicht so verhält, dass kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird







entgegen §2 Abs. 2 den Anordnungen des Ordnungsdienstes, der Polizei oder der Polizeibehörde keine Folge leistet







entgegen §3 folgende Gegenstände mitführt:










Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind










Flaschen, Gläser, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material










sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm










Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände










alkoholische Getränke aller Art










Tiere










ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen







entgegen § 4 Abs. 2 dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis nicht unaufgefordert vorzeigt







entgegen § 4 Abs. 3 Eintrittskarten und Berechtigungsausweise innerhalb des Stadions nicht ständig mitführt und auf Verlangen zur Überprüfung mit dem Ordnungsdienst oder der Polizei sofort vorweist und/oder aushändigt







entgegen § 4 Abs. 6 nicht den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Berechtigungsausweis für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einnimmt oder nicht den auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei zugewiesenen Platz







entgegen § 4 Abs. 7 das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand betritt







entgegen § 5 Abs. 2










den Innenraum, das Spielfeld und die Funktionsräume ohne Erlaubnis betritt










Sitzplätze und Bänke besteigt sowie die Gittergassen in den Zuschauerbereichen im Innenbereich des Stadions betritt










bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, Umwehrungen, Kamera- und Polizeipodeste sowie Bäume besteigt, beklebt, bemalt oder beschriftet










auf Auf- und Abgängen sowie Rettungs- und Fluchtwegen sitzt, liegt oder, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist, steht bzw. sich aufhält










das Stadion verunreinigt










außerhalb von Toiletten die Notdurft verrichtet










sich in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand aufhält










mit Gegenständen jeder Art wirft










Feuer entzündet, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder abschießt










Drucksachen oder -werke, Eintrittskarten ohne Erlaubnis verkauft oder verteilt










Waren ohne Erlaubnis verteilt oder verkauft










das Stadion ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen befährt










Trillerpfeifen benutzt, die geeignet sind, den Spielablauf zu stören







entgegen § 5 Abs. 3










alkoholische Getränke ausschenkt oder verkauft










Getränke an Besucher der Veranstaltung anders als in Kunststoffpfandbechern ausgibt







entgegen § 5 Abs. 4 a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitführt, verbreitet oder zur Schau stellt







entgegen § 5 Abs. 4 b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, verwendet







entgegen § 6 Abs. 1 keinen Ordnungsdienst stellt und die Mitarbeiter nicht mit Jacken in Leuchtfarben mit der Aufschrift "Ordner" ausrüstet







entgegen § 6 Abs. 2










den Ordnungsdienst nicht von einem erfahrenen Einsatzleiter führen lässt










die Ordner nicht mit ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten vertraut macht










den Ordnungsdienst nicht mit ausreichenden Kommunikationsmitteln ausrüstet







entgegen § 6 Abs. 3 nicht die Zahl der Ordner, ihre Aufgaben und Pflichten in einem Einsatzplan festlegt und diesen nicht spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung der Polizei vorlegt und ihn mit dieser abstimmt







entgegen § 6 Abs. 4 nicht alle Ausgänge und Fluchttore besetzt sowie alle erforderlichen Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit hält







entgegen § 6 Abs. 5 nicht die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes schult







entgegen § 6 Abs. 6 nicht im Innenraum Feuerlöschgeräte bereithält und den Ordnungsdienst im Gebrauch dieser Dinge schult







entgegen § 6 Abs. 7 nicht unmittelbar vor Öffnung der Stadiontore die Funktionsfähigkeit der Panikverschlüsse der Sicherheitstore überprüft und nicht jedes Sicherheitstor mit mindestens einem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes - bei einem vollbesetzten Stadion mit zwei Mitarbeitern - besetzt

(2)


Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,11 € bis 5.112,92 € geahndet werden.

§11 Anwendung sonstiger Vorschriften


(1)


Diese Polizeiverordnung berührt nicht die Geltung bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, wie z. B. des Strafgesetzbuches, des Versammlungsrechtes, des Waffen- und Sprengstoffrechtes.

§12 Inkraft-Treten


(1)


Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


 

 
 

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